1. Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen
Aufgrund § 16 NKWG fordere ich zur Einreichung von Wahlvorschlägen auf. Die Wahlvorschläge für die Gemeindewahl sind gemäß § 21 Abs. 2 NKWG spätestens bis
Montag, den 20. Juli 2026 um 18:00 Uhr
beim Gemeindewahlleiter der Stadt Friesoythe im Rathaus am Stadtpark, Alte Mühlenstraße 12, 26169 Friesoythe, schriftlich einzureichen.
Ich empfehle, die Wahlvorschläge möglichst frühzeitig vor diesem Termin einzureichen, damit etwaige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, rechtzeitig behoben werden können.
2. Wahlvorschläge
Wahlvorschläge können von Parteien im Sinne des Art. 21 des Grundgesetzes, von Gruppen von Wahlberechtigten (Wählergruppen) und von einer wahlberechtigten Einzelperson (Einzelbewerberin oder Einzelbewerber) eingereicht werden.
Der Wahlvorschlag muss von dem für das Wahlgebiet zuständigen Parteiorgan, von drei Wahlberechtigten der Wählergruppe oder von der wahlberechtigten Einzelperson unterzeichnet sein.
3. Zahl und Abgrenzung der Wahlbereiche
Gemäß § 7 Abs. 2 NKWG besteht das Wahlgebiet für die Gemeindewahl der Stadt Friesoythe aus einem Wahlbereich.
4. Zahl der zu wählenden Vertreterinnen und Vertreter
Der Rat der Stadt Friesoythe hat in seiner Sitzung am 18.12.2024 von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Zahl der zu wählenden Ratsfrauen und Ratsherren auf 32 Ratsmitglieder für die kommende Wahlperiode zu verringern.
5. Höchstzahl der zu benennenden Bewerberinnen und Bewerber je Wahlvorschlag
Der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe darf gemäß § 21 Abs. 4 NKWG höchstens 37 Bewerberinnen und Bewerber enthalten. Die Reihenfolge der Bewerberinnen und Bewerber muss aus dem Wahlvorschlag ersichtlich sein. Der Wahlvorschlag einer Einzelperson (Einzelwahlvorschlag) darf den Namen nur einer wählbaren Bewerberin oder nur eines wählbaren Bewerbers (Einzelbewerberin oder Einzelbewerber) nach § 21 Abs. 5 NKWG enthalten.
6. Inhalt und Form der Wahlvorschläge
Bei der Einreichung der Wahlvorschläge sind die Vorschriften der §§ 21 ff. des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetz (NKWG) sowie der §§ 32 ff. der Niedersächsische Kommunalwahlordnung (NKWO) über Inhalt und Form der Wahlvorschläge zu beachten.
Die für die Einreichung der Wahlvorschläge erforderlichen Vordrucke können bei der Gemeindewahlleitung der Stadt Friesoythe im Rathaus am Stadtpark, Alte Mühlenstraße 12, 26169 Friesoythe, angefordert werden.
7. Erforderliche Unterschriften für Wahlvorschläge
Wahlvorschläge müssen außerdem gemäß § 21 Abs. 9 NKWG für die Gemeindewahl von mindestens 30 Wahlberechtigten des Wahlbereiches unter Beachtung der Vorschriften des
§ 32 Abs. 2 NKWO persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Die Formblätter für die Unterstützungsunterschriften werden auf Anforderung von der Wahlleitung kostenfrei ausgegeben.
Eine wahlberechtigte Person darf für die Wahl nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Die Stadt Friesoythe hat die Wahlberechtigung zu bestätigen. Die Wahlberechtigung muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei der Einreichung des Wahlvorschlages nachzuweisen. Hat jemand für eine Wahl mehr als einen Wahlvorschlag unterzeichnet, so sind dessen Unterschriften auf Wahlvorschlägen ungültig, die bei der Stadt Friesoythe nach der ersten Bestätigung der Wahlberechtigung zu prüfen sind.
Von der Beibringung der Unterstützungsunterschriften sind gemäß § 21 Abs. 10 NKWG folgende Parteien und Wählergruppen befreit:
- Christlich Demokratische Union Deutschlands in Niedersachsen (CDU)
- Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD)
- BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (GRÜNE)
- Freie Demokratische Partei (FDP)
- Alternative für Deutschland - Niedersachsen (AfD Niedersachen)
- Die Linke (Die Linke)
8. Wahlanzeige
Parteien, die nicht unter Punkt 7 genannt sind und insoweit die Voraussetzungen des § 21 Abs. 10 NKWG nicht erfüllen, können als solche nur dann Wahlvorschläge einreichen, wenn sie gemäß § 22 NKWG spätestens am Montag, dem 15.06.2026, dem Niedersächsischen Landeswahlleiter, Schiffgraben 12, 30159 Hannover, ihre Beteiligung an der Wahl angezeigt haben und der Landeswahlausschuss ihre Parteieigenschaft festgestellt hat. § 22 NKWG und § 34 NWKO sind zu beachten.
Friesoythe, 20. Februar 2026
Der Gemeindewahlleiter
Karsten Vahl