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Hinweisgeberschutz
Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) setzt die europäische Whistleblower-Richtlinie in nationales Recht um. Es dient dem Schutz von Personen, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße gegen Rechtsvorschriften erlangt haben und diese melden oder offenlegen. Ziel ist es, diese Personen vor Repressalien oder sonstigen Benachteiligungen zu bewahren.
Gemäß den Vorgaben des Hinweisgeberschutzgesetzes haben sowohl Mitarbeitende als auch externe Personen die Möglichkeit, auf Missstände oder Verstöße gegen geltendes Recht hinzuweisen. Hinweise können entweder an unsere interne Meldestelle (vgl. § 12 Abs. 1 HinSchG) gerichtet werden oder nach § 19 Abs. 1 HinSchG an die externe Meldestelle des Bundes. Auf diese Weise stellen wir sicher, dass alle Hinweise vertraulich und verantwortungsvoll behandelt werden.
Zur Einrichtung der internen Meldestelle hat die Stadt Friesoythe eine Zweckvereinbarung mit dem Landkreis Cloppenburg geschlossen. Die Aufgaben der internen Meldestelle wurden damit auf das Rechnungsprüfungsamt des Landkreises Cloppenburg übertragen. Die interne Meldestelle ist wie folgt erreichbar:
Landkreis Cloppenburg
Rechnungsprüfungsamt
Interne Meldestelle
Eschstraße 29
49661 Cloppenburg
Telefon: 04471/15-9095
E-Mail: hinweisgeberschutz@lkclp.de
Bei der Abgabe einer Meldung bitten wir darum, den eigenen Namen sowie eine Kontaktmöglichkeit (z. B. Anschrift, E-Mail-Adresse oder Telefonnummer) anzugeben. Diese Angaben sind erforderlich, um die gesetzlich vorgesehene Eingangsbestätigung übermitteln zu können und eventuelle Rückfragen zu ermöglichen. Darüber hinaus kann auch ein persönliches Gespräch zur Entgegennahme einer Meldung vereinbart werden.
Neben der internen Meldestelle steht es Hinweisgebenden frei, sich unmittelbar an die beim Bundesamt für Justiz eingerichtete Meldestelle zu wenden. Diese ist wie folgt erreichbar:
Bundesamt für Justiz
Externe Meldestelle des Bundes
53094 Bonn
Telefon: 0228/99410-6644
E-Mail: hinweisgeberstelle@bfj.bund.de