In den Wahlvorständen sind eine Wahlvorsteherin oder Wahlvorsteher, eine stellvertretende Wahlvorsteherin oder Wahlvorsteher sowie nicht weniger als fünf weitere Mitglieder zu benennen.
Ich weise darauf hin, dass gemäß § 13 Absatz 2 NKWG Wahlbewerberinnen, Wahlbewerber und Vertrauenspersonen für Wahlvorschläge ein Wahlehrenamt nicht innehaben können.
Die Übernahme eines Wahlehrenamtes darf gemäß § 13 Absatz 3 NKWG aus wichtigem Grund abgelehnt werden. Insbesondere dürfen die Berufung zu einem Wahlehrenamt ablehnen:
- die Mitglieder des Bundestages und der Bundesregierung sowie des Landtages und der Landesregierung,
- die im öffentlichen Dienst Beschäftigten, die amtlich mit der Vorbereitung und Durchführung der Wahl oder mit der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Sicherheit betraut sind,
- Wahlberechtigte, die das 67. Lebensjahr vollendet haben,
- Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass ihnen die Fürsorge für ihre Familie die Ausübung des Amtes in besonderer Weise erschwert,
- Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass sie aus dringendem beruflichem Grund oder durch Krankheit oder Gebrechen verhindert sind, das Amt ordnungsgemäß auszuüben,
- Wahlberechtigte, die sich am Wahltag aus zwingenden Gründen außerhalb ihres Wohnortes aufhalten.
Sind bis zum 04. März 2026 nicht genügend Wahlberechtigte vorgeschlagen worden, so werden die weiteren Mitglieder der Wahlvorstände aus dem Kreis der Wahlberechtigten im Wahlgebiet berufen.
Friesoythe, 04. Februar 2026
Stadt Friesoythe
Der Gemeindewahlleiter
Karsten Vahl