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Vorkaufsrecht: Inanspruchnahme
Ausübung des Vorkaufsrechts bedeutet, dass die Gemeinde beim Kauf eines Grundstücks auf ihrem Gemeindegebiet unter bestimmten Maßgaben ein Recht darauf hat, dass sie oder ein Dritter in den Kaufvertrag eintreten und anschließend Eigentümer des Grundstücks werden kann. Das Vorkaufsrecht darf nur ausgeübt werden, wenn das Wohl der Allgemeinheit dies rechtfertigt.
Die Ausübung des Vorkaufsrechts kann unter bestimmten Umständen ausgeschlossen sein oder vom Erwerber abgewendet werden.
| J. Gebken | |
| Amt / Bereich Bereich 60 - Bauverwaltung Rathaus am Stadtpark, Zimmer 327 // 1. OG Alte Mühlenstraße 12 26169 Friesoythe Telefon: 04491 9293-327 Telefax: 04491 9293-300 | |
| H. Kläne-Vahle | |
| Amt / Bereich Bereich 60 - Bauverwaltung Rathaus am Stadtpark, Zimmer 329 // 1. OG Alte Mühlenstraße 12 26169 Friesoythe Telefon: 04491 9293-328 Telefax: 04491 9293-300 | |

