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Gebäudevermessung beantragen
Zusammenfassung: Gebäudevermessung
Gebäude sind laut § 2 des Niedersächsischen Vermessungs- und Katastergesetzes (NVermG) wesentliche Bestandteile des Liegenschaftskatasters. Dazu zählen nicht nur Wohnhäuser oder öffentliche Gebäude, sondern alle dauerhaft errichteten Bauwerke wie Windräder, Türme oder Vorratsbehälter, sofern sie für die Beschreibung von Grund und Boden relevant sind. Diese Daten sind wichtige Geobasisinformationen und werden u. a. von Behörden wie Feuerwehr, Polizei oder Planungsämtern genutzt.
Nach § 7 NVermG sind Grundstückseigentümer verpflichtet, neu errichtete Gebäude vermessen und in das Liegenschaftskataster eintragen zu lassen. Falls dies nicht freiwillig geschieht, kann die Erfassung auch von Amts wegen und auf Kosten der Eigentümer veranlasst werden. Die Gebäudevermessung ist gebührenpflichtig; die Kosten richten sich nach der Kostenordnung für das amtliche Vermessungswesen (KOVerm).
Nur durch eine zeitnahe Eintragung neu gebauter Gebäude bleibt das Liegenschaftskataster aktuell und erfüllt seine Funktion als verlässliche Geobasisdatenquelle.
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