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Erlaubnis zum Verbringen von Schusswaffen oder Munition: Erteilung

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Die Erlaubnis zum grenzüberschreitend Verbringen von Schusswaffen oder Munition in den Geltungsbereich des Waffengesetzes, in andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in die Schweiz wird von der zuständigen Stelle erteilt.

Die zuständige Stelle kann die entsprechende Verbringungserlaubnis nur erteilen, wenn die zuständige Stelle des Empfängerstaates vorher zugestimmt hat, also von dieser eine Einfuhrerlaubnis erteilt wurde.


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Landkreis CloppenburgEschstraße 29
49661 Cloppenburg
Telefon: 04471 15-0
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