Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Sätze 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und eine Verletzung des § 214 Abs. 2 sowie des § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB (Mängel des Abwägungsvorganges) dann unbeachtlich ist, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Friesoythe geltend gemacht worden sind.
Der Sachverhalt, der die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften oder den Mangel der Abwägung begründen soll, ist darzulegen.
Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan Nr. 210 gemäß § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.
Der Bebauungsplan einschließlich der Begründung kann bei der Stadt Friesoythe, Fachbereich 3 - Stadtentwicklung, Alte Mühlenstraße 12, 26169 Friesoythe, während der Dienststunden - ggf. auch darüber hinaus - von jedermann eingesehen werden. Jedermann kann über den Inhalt des Bebauungsplanes Auskunft verlangen.
Vorlauf
Erster Stadtrat