Aufstellungsbeschluss
Formulierung der Planungsziele für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung
§ 2 BauGB 2004
frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit
Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke
der Planung öffentlich zu unterrichten
§ 3 Absatz 1 BauGB 2004
Beteiligung der Behörden
Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind zu unterrichten und zur Äußerung aufzufordern
§ 4 Absatz 1 BauGB 2004
Beschluss der öffentlichen Auslegung
Beteiligung der Öffentlichkeit / Beteiligung der Behörden
Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Stadt Friesoythe wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen
für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen; die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sollen innerhalb eines Monats ihre Stellungnahmen abgeben
§ 3 Absatz 2 BauGB 2004 / § 4 Absatz 2 BauGB 2004
gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange
gegeneinander und untereinander
§ 1 Absatz 7 BauGB 2004
Feststellungsbeschluss / Satzungsbeschluss
Der Rat der Stadt Friesoythe fasst den Feststellungsbeschluss zur Änderung des Flächen-nutzungsplanes einschl. Begründung bzw. beschließt den Bebauungsplan einschl. der Begründung und des Umweltberichtes sowie der Anlagen (z.B. Fachgutachten etc.) als Satzung
§ 10 Absatz 1 BauGB 2004
Genehmigung
Die höhere Verwaltungsbehörde genehmigt
auf Antrag der Stadt Friesoythe die Änderung zum Flächennutzungsplan.
Bebauungspläne, die nicht aus dem Flächennutzungsplan entwickelt werden,
bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde (LK CLP)
§ 6 Absatz 1 bzw. § 10 Absatz 2 BauGB 2004
Wirksamwerden der Änderung des Flächennutzungsplanes 1995 bzw.
Inkrafttreten des Bebauungsplanes der Stadt Friesoythe
Mit der ortsüblichen Bekanntmachung der Genehmigung wird die Änderung zum Flächennutzungsplan wirksam. Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan einschl. der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung zu den Umweltbelangen und zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in Kraft
§ 6 Absatz 5 bzw. § 10 Absatz 3 und 4 BauGB 2004
(Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl I S.2414)
zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 21.12.2006 (BGBl. I S. 3316))