Der Flächennutzungsplan stellt die erste Stufe im zweigliedrigen System der gemeindlichen Bauleitplanung dar. Als sogenannter vorbereitender Bauleitplan stellt der Flächennutzungsplan gemäß Baugesetzbuch (BauGB 2005) die generellen räumlichen Planungs- und Entwicklungsziele i.d.R. für das gesamte Gemeindegebiet dar; seine Inhalte richten sich nach den Vorschriften des § 5 BauGB 2005.
Bei der Aufstellung und Änderung eines Flächennutzungsplanes sind die übergeordneten Ziele der Raumordnung, Landes- und Regionalplanung zu beachten.
Der Flächennutzungsplan ist für alle am Verfahren beteiligten Behörden und Fachdienststellen, die Träger öffentlicher Belange sind, sowie für die aufstellende Gemeinde rechtlich bindend.
Gegenüber dem normalen Bürger entfalten die Darstellungen des Flächennutzungsplanes keine unmittelbare rechtliche Bindungswirkung; aus seinen Darstellungen sind weder Rechtsansprüche, wie etwa auf Erteilung einer Baugenehmigung, noch Entschädigungsansprüche herzuleiten. Eine mittelbare Betroffenheit ergibt sich jedoch daraus, dass die Bebauungspläne, die rechtsverbindliche Festsetzungen treffen, aus den Darstellungen des Flächennutzungsplanes zu entwickeln sind. Eine weitere mittelbare Rechtswirkung entfaltet der Flächennutzungsplan bei bestimmten Bauvorhaben im Außenbereich einer Gemeinde, wenn die Darstellungen des Flächennutzungsplanes als öffentlicher Belang zu beachten sind.
Der Flächennutzungsplan wird vom Rat der Gemeinde durch Beschluss festgestellt und dem Landkreis zur Genehmigung vorzulegen. Die Genehmigung wird durch öffentliche Bekanntgemachung rechtswirksam.
Bürgerinnen und Bürger sind über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Flächennutzungsplanung frühzeitig und umfassend zu unterrichten; ihnen ist Gelegenheit zu geben, sich zur Flächennutzungsplanung zur äußern und Änderungsvorschläge einzureichen.